DMSG

Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft
Ortsvereinigung Mönchengladbach und Umgebung e.V.

Satzung


§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Ortsvereinigung der Multiple Sklerose Gesellschaft Mönchengladbach und Umgebung e.V.“. Er ist eine Untergliederung der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft Landesverband Nordrhein Westfalen e. V. und hat seinen Sitz in Mönchengladbach

§2 Zweck und Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Verbesserung der Situation von Multiple Sklerose und verwandten Krankheiten Erkrankten in Mönchengladbach und Umgebung. Sie geschieht im Rahmen der Aufgabe des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft e. V. und besteht im Zusammenwirken mit der örtlich zuständigen Betreuungsstelle des Landesverbandes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zur Überwindung der Isolation, im Erfahrungsaustausch, in der Beratung, Erfassung der Erkrankten, Organisation von Einzel- und Gruppenbetreuung, Bereitstellung von sachlichen und personellen Hilfen sowie in der Beschaffung der zur Durchführung der örtlichen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel.

§3 Verwendung der Vereinsgelder
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind diejenigen Mitglieder des Landesverbandes, die in Mönchengladbach und Umgebung ihren Wohnsitz haben und dort die Zwecke der Ortsvereinigung durch zusätzliche Mitarbeit oder Spenden fördern wollen. Über die Aufnahme in die Ortsvereinigung entscheidet der Vorstand.

§5 Organe
Organe des Vereins sind: • der Vorstand • die Mitglieder

§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie weiteren Personen. Von ihnen sollen einer Arzt (möglichst Neurologe) und mindestens einer Betroffener sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 –zwei- Jahre gewählt, und zwar in besonderem Wahlgang. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister vertreten den Verein gegenüber Dritten. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlperiode bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich einberufen werden; sie muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 –zwei- Wochen unter Beifügung der Tagesordnung.

§8 Zusammenarbeit mit dem Landesverband und den übrigen Ortsvereinigungen
Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Vertreter vertritt die Ortsvereinigung in dem bei dem Landesverband für alle Ortsvereinigungen zu bildenden Regionalbeirat. Der Regionalbeirat dient der Koordination der Aufgaben zwischen den einzelnen Ortsvereinigungen und dem Landesverband. Der Landesverband hat das Recht, sich an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch den Beauftragten (in der Regel einen Mitarbeiter der örtlich zuständigen Betreuungsstelle) mit dem Recht zur Antragstellung und der Wortnahme vertreten zu lassen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Landesverbandes eine Vorstandssitzung oder eine Mitgliederversammlung der Ortsvereinigung einberufen.

§9 Niederschriften
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten wesentlichen Beschlüsee sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem Protokollführer zu unterschreiben. Eine Ausfertigung erhält der Landesverband.

§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand des Landesverbandes.

§12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft – Landesverband Nordrhein-Westfalen – e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Mönchengladbach, im Februar 2016

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